Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird, gelten für sämtliche Geschäfte zwischen der Snowboardschule und dem Kunden folgende AGB´s. Die Tätigkeit von Arlberg Boardriders Connection beinhaltet Dienstleistungen der Erteilung des Unterrichts in den Fertigkeiten und Kenntnissen des Snowboardens (ohne die Garantie dür die Herbeiführung eines bestimmten Ausbildungserfolges) sowie das Führen und Begleiten beim Snowboarden. Darüber hinaus gehende Dienstleistungen, auch wenn sie im Zusammenhang oder in Vorbereitung der Kerndienstleistungen erbracht werden, sind nur nach gesonderter Vereinbarung und allenfalls gesondertem Entgelt geschuldet.

2. Zahlungsbedingungen

Für am Erfüllungsort abgeschlossene Verträge ist das Entgelt der durchzuführenden Dienstleistung an den Snowboardlehrer unmittelbar zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug durch den Besteller ist die Snowboardschule berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % jährlich zu verrechnen, hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

3. Allgemeine Teilnahmebedingungen

Der Vertragspartner hat den Snowboardlehrer über seine Fähigkeiten und Erfahrungen beim Snowboarden wahrheitsgemäß und umfassend aufzuklären sowie selbständig für eine dem Stand der Snowboardtechnik und den äüßeren Bedingungen entsprechende Ausrüstung Sorge zu tragen. Ebenfalls hat er den Snowboardlehrer über seine körperlichen  Fähigkeiten, insbesondere seinen Gesundheitszustand und allfällige Leiden, umfassend aufzuklären. Vor Beginn des Unterrichts ist durch den Vertragspartner selbständig die Überprüfung der Snowboardausrüstung durch einen Fachbetrieb zu veranlassen. Der Vertragspartner hat die an ihn ergehenden Anweisungen des Snowboardlehrers zu befolgen. Das Missachten einer Ermahnung berechtigt den Snowboardlehrer zur unverzüglichen Vertragsauflösung. Die Teilnahme an Dienstleistungen unter Alkohol- oder Drogeneinfluß berechtigt den Snowboardlehrer zur unverzüglichen Vertragsauflösung. Der Vertragspartner hat in den geschilderten Fällen der Vertragsauflösung keinen Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Entgelts.

4. Haftungsbestimmungen 

Die Snowboardschule und der Snowboardlehrer haften nach den gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich für Schäden, welche direkt oder unmittelbar mit der geschuldeten Tätigkeit im Zusammenhang stehen und die vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden.

5. Gewährleistung

Der Snowboardlehrer leistet Gewähr für die Erfüllung der Dienstleistung nach dem Maßstab eines sorgfältigen und umsichtigen Snowboardlehrers, ein Wandlungsanspruch und Anspruch auf die Nachholung des Fehlenden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich und persönlich bekannt zu geben, bei schuldhaftem Nichtanzeigen besteht kein Gewährleistungsanspruch. Schadenersatzansprüche gegen den Snowboardlehrer sind spätestens vier Wochen nach Entstehen schriftlich geltend zu machen.

6. Rücktritt

Bis 4 Wochen vor Reiseantritt entstehen keine Stornierungskosten. Ab 3 Wochen werden 50 % des Preises verrechnet. Ab 1 Woche vorher 80 %. In den letzten 3 Tagen vor dem Buchungsdatum 100 %. Bei Rücktritt während einer laufenden Dienstleistung oder bei Nichterscheinen zum vereinbarten Termin wird der volle Betrag verrechnet. Wenn die Witterungsverhältnisse die Durchführung einer Dienstleistung nicht gewährleisten, behält sich die Snowboardschule das Recht vor, die Dienstleistungen zu verschieben bzw. abzusagen. Lediglich im Falle der Absage besteht die Verpflichtung der Snowboardschule, das anteilige Entgelt zurückzuzahlen, ein darüber hinausgehender Anspruch steht dem Vertragspartner nicht zu. Bei körperlicher Verhinderung des Vertragspartners hat dieser ein ärztliches Attest über den Grund der Verhinderung vorzulegen, andernfalls wird der volle Betrag in Rechnung gestellt.

7. Gerichtsstand

Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz der Snowboardschule sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

8. Rechtswahl

Es gilt österreichisches Recht

9. Rechtswirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die eines  gesamten Rechtsgeschäftes nicht. Die unwirksame Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt.  

 

 

 

 

 

                                                                                                                    *General Terms and Conditions*

 

 

*1. General Provisions*
These General Terms and Conditions (GTC) apply to all business transactions between the Snowboard School and the customer, unless explicitly agreed otherwise. The services provided by Arlberg Boardriders Connection include teaching snowboarding skills and knowledge (without guaranteeing a specific training success) as well as guiding and accompanying snowboarders. Additional services, even if related to or preparatory to the core services, are only provided upon separate agreement and, if applicable, separate payment.

*2. Payment Terms*
For contracts concluded at the place of performance, the remuneration for the service to be provided must be paid directly to the snowboard instructor. In case of payment default by the customer, the Snowboard School is entitled to charge default interest at a rate of 10% per annum, without prejudice to claims for higher interest.

*3. General Participation Conditions*
The contracting party must inform the snowboard instructor truthfully and comprehensively about their abilities and experience in snowboarding, and ensure that they have suitable equipment according to the current state of snowboard technology and external conditions. They must also inform the snowboard instructor comprehensively about their physical abilities, particularly their health status and any illnesses. Before the start of the lesson, the contracting party must arrange for the snowboard equipment to be checked by a specialist. The contracting party must follow the instructions given by the snowboard instructor. Ignoring a warning entitles the snowboard instructor to immediate termination of the contract. Participation in services under the influence of alcohol or drugs entitles the snowboard instructor to immediate termination of the contract. In such cases, the contracting party has no claim to a refund of the paid remuneration.

*4. Liability Provisions*
The Snowboard School and the snowboard instructor are liable according to statutory provisions only for damages directly or immediately related to the service provided, and which were caused intentionally or through gross negligence.

*5. Warranty*
The snowboard instructor warrants the performance of the service according to the standard of a careful and prudent snowboard instructor, excluding any claim for conversion or completion. Warranty claims must be notified immediately and personally; failure to do so results in no warranty claim. Claims for damages against the snowboard instructor must be made in writing within four weeks of occurrence.

*6. Cancellation*
Until 4 weeks before the start of the trip, no cancellation costs arise. From 3 weeks, 50% of the price is charged. From 1 week, 80%. In the last 3 days before the booking date, 100%. In case of cancellation during an ongoing service or non-appearance at the agreed time, the full amount is charged. If weather conditions do not allow the provision of a service, the Snowboard School reserves the right to postpone or cancel the service. Only in case of cancellation is the Snowboard School obliged to refund the proportional remuneration; no further claim exists.

*7. Jurisdiction*
The court with jurisdiction at the seat of the Snowboard School is exclusively competent for all disputes arising from a contract.

*8. Choice of Law*
Austrian law applies.

*9. Effectiveness*
If individual provisions of these GTC are ineffective, this does not affect the effectiveness of the remaining provisions and the entire legal transaction. The ineffective provision is to be replaced by one that comes closest to the ineffective provision in economic terms.